Grundsteuer
Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zum Grundbesitz
Wer bezahlt die Grundsteuer?
Die Grundsteuer bezahlen alle Grundstückseigentümer/innen. Da die Vermieter/innen die Grundsteuer auf die Mieter/innen umlegen dürfen, bezahlen auch diese teilweise die Grundsteuer.
Warum muss die Grundsteuer neu berechnet werden?
Das bisher angewandte Berechnungsschema für die Grundsteuer wurde im Jahr 2018 als verfassungswidrig eingestuft, da die Grundsteuer auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 (in den neuen Bundesländern) und vom 1. Januar 1964 (in den alten Bundesländern) berechnet wurde.
Wie wird die „neue“ Grundsteuer berechnet?
An dem dreistufigen Berechnungsschema
„Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer“
wird festgehalten.
Aufgrund der gestiegenen Immobilienpreise wird sich der Immobilienwert jedoch deutlich erhöhen. Sofern Steuermesszahl und Hebesatz unverändert angewandt würden, würde sich auch die Grundsteuer deutlich erhöhen. Eine bundeseinheitliche Herabsetzung dieser Variablen ist jedoch nicht vorgesehen. Insofern werden einige Eigentümer/innen ggf. deutlich weniger Grundsteuer zahlen, während andere ähnlich viel oder sogar deutlich mehr bezahlen müssen.
Wer, wann, wo, wie, wofür?
Alle Immobilieneigentümer/innen mit Grundbesitz in Deutschland sind bis zum 31. Januar 2023 verpflichtet, für ihren Grundbesitz beim zuständigen Finanzamt eine gesonderte Steuererklärung elektronisch einzureichen. Dies kann durch die Eigentümer selbst, oder die steuerlichen Vertreter erfolgen. Sofern Sie die Steuererklärung selbst erstellen möchten, gibt es die für jedermann zugängliche Eingabeplattform ELSTER (www.elster.de). Hier ist ein einfacher Registrierungsvorgang erforderlich.
Selbstverständlich unterstützen auch wir Sie gerne!
Für jeden Grundbesitz ist eine gesonderte Steuererklärung abzugeben. Sofern die einzelnen Wohneinheiten eines Mehrfamilienhauses einzeln im Grundbuch eingetragen wurden, ist somit für jede Einheit eine separate Steuererklärung abzugeben!
Abhängig vom Bundesland können folgende Angaben erforderlich sein:
- Lage (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Einheitswertnummer
- Grundstücksgröße
- Bodenrichtwert
- Wohn- bzw. Nutzfläche und/oder die Bruttogrundfläche
Diese Informationen liegen uns, auch wenn wir Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, nicht unbedingt vor!
Worauf muss ein besonderes Augenmerk gelegt werden?
Damit eine angemessene Grundsteuer festgesetzt werden kann, ist es dringend erforderlich die richtigen Werte anzugeben.
Zum Grundbesitz zählen u. A.: Unbebaute Grundstücke, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder für gewerbliche Zwecke bebaute Grundstücke.
Hierbei ergeben sich folgende Fragestellungen:
- Welche Flächen ist für die Ermittlung der Wohn- und Nutzflächen zu berücksichtigen?
- Wie werden hierbei z. B. Kellerräume, Ausbauten des Dachgeschosses, Anbauten, ein Wintergarten oder ein Gartenhaus berücksichtigt?
- Wurde die Immobilie in den letzten Jahren renoviert oder kernsaniert?
- Welche Besonderheiten gelten bei Garagen und Carports?
- Wird die Immobilie teilweise zu betrieblichen und auch zu Wohnzwecken genutzt?
- Wie wird die erforderliche Brutto-Grundfläche ermittelt?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum?
Wir sind für Sie da!
Sofern wir Sie bei der Erstellung unterstützen dürfen, bitten wir Sie, uns alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir werden diese in Anbetracht der o. g. Fragestellungen würdigen und die Erklärung für Sie erstellen: Beauftragung zur Erstellung einer Grundsteuererklärung
Da das Zeitfenster für die Erstellung eng gefasst ist, danken wir Ihnen in diesem Zusammenhang ganz herzlich für eine Einreichung der Unterlagen bis zum 15.07.2022.